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   BGH, 23.01.1974 - IV ZR 152/73   

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https://dejure.org/1974,6211
BGH, 23.01.1974 - IV ZR 152/73 (https://dejure.org/1974,6211)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1974 - IV ZR 152/73 (https://dejure.org/1974,6211)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1974 - IV ZR 152/73 (https://dejure.org/1974,6211)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Urteilszugang - Urteilszustellung - Sorgfaltspflicht - Anwalt - Handakte

Papierfundstellen

  • VersR 1974, 749
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.03.1969 - IV ZB 3/69

    Scheidung einer Ehe - Zerrüttung der Ehe infolge des Verschuldens eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 23.01.1974 - IV ZR 152/73
    Aus diesen Gründen gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, im Falle der Urteilszustellung nach § 212 a ZPO den Tag des Ur teilszugangs sogleich in den Handakten zu vermerken oder mittels besonderer Anordnung dafür zu sorgen, daß das Büropersonal dieses Datum festhält (Beschluß des erkennen den Senats vom 12. März 1969 = LM ZPO § 212 a Nr. 8 = NJW 1969, 1297 m. w. Nachw.).
  • BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74

    Fristversäumnis - Wiedereinsetzung - Notwendige Schritte - Fristwahrung -

    Deshalb haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Anwalt in einem solchen Falle als verpflichtet anzusehen ist, entweder selbst in den Handakten einen Vermerk über die Zustellung des Urteils niederzulegen und, wenn ihm diese nicht vorliegen, zu diesem Zweck die alsbaldige Vorlage der Handakten mit dem Urteil zu verfügen oder sonst mittels besonderer Weisung zu veranlassen, daß das Büropersonal dieses Datum zwecks Berechnung und Eintragung der Rechtsmittelfrist festhält (vgl. RG HRR 37 Nr. 1552; BGH LM ZPO § 232 Nr. 21 = NJW 1955, 545; § 212 a Nr. 8 = NJW 1969, 1297; BGH VersR 1973, 547 und 1974, 57; Senatsurteil vom 23. Januar 1974 - IV ZR 152/73 - Senatsbeschluß vom selben Tage - IV ZB 38/73).
  • BGH, 17.04.1996 - XII ZB 27/96

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses;

    Da der Rechtsanwalt mit der Entgegennahme des Empfangsbekenntnisses gemäß § 212a ZPO selbst den Zeitpunkt bestimmt, zu dem er das ihm zugegangene Urteil als zugestellt annimmt (vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 1974 - IV ZR 153/73 VersR 1974, 749), und das unterschriebene Empfangsbekenntnis anschließend an das Gericht zurückzugeben ist, läßt sich der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterschrieben hat, d.h. zu dem ihm das Schriftstück zugestellt worden ist, nur anhand seiner Kenntnis oder Erinnerung festlegen.
  • BGH, 02.12.1986 - VI ZB 9/86

    Rechtsmittelfrist - Fristversäumung - Eingangsstempel - Sorgfaltspflicht -

    Bei einer Urteilszustellung nach § 212 a ZPO, wie sie hier vorgenommen ist, gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Anwalts, den Tag des Urteilszugangs sogleich in den Handakten zu vermerken oder durch besondere Anordnung für einen solchen Vermerk zu sorgen (BGH Urteil vom 23. Januar 1974 - IV ZR 152/73 - VersR 1974, 749; Beschluß vom 18. November 1982 - VII ZB 24/82 - VersR 1983, 185; Senatsbeschluß vom 22. März 1983 - VI ZR 283/82 - VersR 1983, 559, 560, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.02.1978 - IV ZB 42/77

    Fristbeginn - Rechtsmittelbegründungsfrist - Promptfrist - Wiedervorlagefrist -

    Rechtsanwalt B. hätte demnach, als er am 3. Januar 1977 das Empfangsbekenntnis unterschrieb, nicht nur die Tatsache der Zustellung in den Akten festhalten müssen (BGH LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 29; LM ZPO § 232 Nr. 21; VersR 1973, 155; 1973, 547; 1974, 749), sondern auch sofort die Berufungsfrist berechnen und die Eintragung des 3. Februar 1977 als Fristende verfügen müssen (wegen der Notwendigkeit alsbaldiger Fristberechnung vgl. BGH VersR 1974, 909).
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